ADV

Die Weitergabe von personenbezogenen Daten zwischen einem Nutzer und einem Dienstleister wird durch einen Auftrag zur Datenverarbeitung (ADV) geregelt. Vor der Übermittlung von personenbezogenen Daten muss der Auftraggeber gemäß §11 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) einen ADV mit dem Auftragnehmer abschließen. Der ADV-Vertrag regelt verbindlich, welche Sicherungsmaßnahmen (TOM nach § 9 BDSG) getroffen werden, wie sich die Zusammenarbeit beider Parteien gestaltet, und wie der Datenschutz eingehalten wird. Die Verantwortung für die im jeweiligen Auftrag verarbeiteten Daten verbleibt beim Auftraggeber.

 

Ein gängiges Beispiel ist der Vertrag zwischen der Telekom Deutschland GmbH und einem Kunden dieses Dienstleisters. Auch beim E-Mail Marketing spielt die Auftragsdatenverarbeitung im Sinne des BDSG eine wichtige Rolle, denn der Auftraggeber schließt einen ADV mit der Werbeagentur oder dem Dienstleister ab, der für ihn ein Mailing durchführt. Der Vertrag umschließt die Erhebung, Nutzung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten wie der Adresse oder E-Mail-Adresse.